Auszug aus den Statuten:
Name und Sitz des Vereines:
Präambel:
Personenbezogene Bezeichnungen, die nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
§ 1
Der Verein führt den Namen:
Medizinische Gesellschaft für Oberösterreich
Er besteht seit 1865 (damals Verein der Ärzte für Oberösterreich) und hat seinen Sitz in Linz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich.
Zweck des Vereines:
§ 2
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich folgende Zwecke:
Statut-Version beschlossen am 16.09.2014
• 1. Vertiefung des Wissens und Förderung des Fortschrittes auf allen Gebieten der Medizin.
• 2. Sorge um die wissenschaftliche und praktische Fortbildung der Ärzte, wobei auch auf die Festigung und Erweiterung des kollegialen Verhältnisses unter den Ärzten Bedacht genommen werden soll.
• 3. Regelmäßige Abhaltung wissenschaftlicher Sitzungen und Fortbildungstagungen.
• 4. Erhaltung und Ausbau einer wissenschaftlichen Fachbibliothek, medizinischer Wissensvermittlung und des Archives der Gesellschaft
• 5. Kontaktnahme und Zusammenarbeit mit einschlägigen medizinischen Gesellschaften des In- und Auslandes.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
§ 3
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
Arten der Mitgliedschaft:
§ 4
Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Korporativen Mitgliedern
d) Korrespondierenden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern, eventuell Ehrenpräsidenten
Ad a) Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die ihren ständigen Wohnsitz und/oder ständigen/überwiegenden Ort der Berufsausübung in Oberösterreich haben. Ein einmal aufgenommenes ordentliches Mitglied verliert diese Mitgliedschaft nicht, wenn es in ein anderes Bundesland oder in das Ausland verzieht.
Ad b) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die aufgrund besonderer Erfordernisse der Vereinsabläufe und Vereinsziele der Medizinischen Gesellschaft OÖ mit Beschluss des Vorstandes zu solchen ernannt werden.
Ad c) Korporative Mitglieder können an der Medizin interessierte juristische Personen werden, die sich zur Förderung der Zwecke der Gesellschaft bekennen.
Ad d) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Medizin erworben haben und bereit sind, den Verein bei der Wahrung seiner satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu unterstützen.
Ad e) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten mit hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen ernannt werden, die sich um die Medizinische Gesellschaft für Oberösterreich und/oder die medizinische Wissenschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
Erwerb der Mitgliedschaft :
§ 5
1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder korporatives Mitglied bedarf der Schriftform, über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen oder korporativen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit, der den Antragstellern seine Entscheidung schriftlich bekanntgibt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung gewählt. Zur Annahme des Vorschlages ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Rechte der Mitglieder :
§ 6
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
4. Alle Mitglieder haben das Recht der beratenden Stimme bei der Hauptversammlung. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
5. Korrespondierende und Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom.
6. Vereinsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und erhalten keinerlei Entschädigung. Ausgenommen davon sind allfällige Preisgelder für Wissenschaftspreise (z.B. Dr. Walter-Pilgerstorfer-Preis), Fördermittel für wissenschaftliche Arbeiten wie z.B. Statistikunterstützung oder vergleichbare Zuwendungen.
Pflichten der Mitglieder:
§ 7
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, stets die Interessen des Vereines zu fördern, die Statuten des Vereines zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
2. Die ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitglieder sind verpflichtet, den in der Hauptversammlung alljährlich in seiner Höhe festgesetzten Mitgliedsbeitrag in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Bei nicht mehr berufstätigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern kann der Mitgliedsbeitrag über Antrag des Mitgliedes an den Vorstand von diesem dauernd erlassen werden.
Beendigung der Mitgliedschaft:
§ 8
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod bei natürlichen oder durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich ist. Der Austritt ist dem Vorstand bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres einlangend schriftlich, das heißt Post-schriftlich, per email oder per Fax anzuzeigen. Das Risiko der rechtzeitigen Zustellung trägt das, den Austritt erklärende Mitglied. Eine verspätete Austrittsanzeige wird erst Ende des darauf folgenden Jahres wirksam
c) durch Streichung, die vom Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes vorzunehmen ist, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Verzug ist. Das Recht des Vereines, den fälligen Beitrag einzufordern, ist hiermit nicht erloschen
d) durch Ausschluss, der auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, die einen solchen Antrag an den Vorstand heranzutragen haben, durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung erfolgt, wenn das Mitglied unehrenhafte oder andere Handlungen getätigt hat, die gröblich gegen die Interessen oder den Zweck des Vereines gerichtet sind oder dem Ansehen des Vereines schaden, sowie wenn sich das Mitglied eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten hat zu Schulden kommen lassen.
Vor Behandlung eines Ausschlussantrages in der Hauptversammlung muss dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Treten hierbei neue Momente auf, die den Ausschlussantrag als im Sinne der Statuten nicht mehr berechtigt erscheinen lassen, so ist der Ausschlussantrag zurückzuziehen.
Organe des Vereines:
§ 9
Organe des Vereines sind:
- a) die Hauptversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die RechnungsprüferInnen,
- d) die Schlichtungseinrichtung.
Die Hauptversammlung:
§ 10
1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereines dies erfordern oder wenn sie von einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt worden ist.
3. Für jede Hauptversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen einzuhalten. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind in der schriftlichen Einladung bekanntzugeben. Die von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung gestellten Anträge müssen spätestens 14 Tage (Datum der Postaufgabe) vor Abhaltung der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
5. Soweit in den Statuten nicht anders bestimmt, ist zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse, ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung wird nach § 12(2) vorgegangen.
7. Über jede Hauptversammlung ist ein übersichtliches Protokoll zu führen, welches von dem die Versammlung Leitenden und vom 1. Sekretär zu zeichnen ist.
8. Der Hauptversammlung obliegen insbesondere
- a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
- b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss,
- c) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- e) die Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand oder von ordentlichen Mitgliedern ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zur Tagesordnung,
- f) die Änderung der Statuten,
- g) die Auflösung des Vereines und die Beschlussfassung über das Vereinsvermögen nach der Auflösung im Sinne von § 15,
- h) alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorlegt.
- i) die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
Der Vorstand:
- Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Er hat die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen und über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten
b) dem 1. und 2. Incoming- Präsidenten
c) dem Past- Präsidenten
d) dem 1. und 2. Sekretär
e) dem Kassenverwalter
f) dem Medienbeauftragten
g) und einer unterschiedlich hohen Zahl an Beiräten
- Mit der Funktion des Präsidenten, ist gleichzeitig das Amt des nächsten Past- Präsidenten, mit der Funktion des Incoming- Präsidenten, das Amt des nächsten Präsidenten verbunden. Der Past-Präsident, wird nach Ablauf der Funktionsperiode wieder Mitglied des Vorstandes (Beirat).
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl des 2. Incoming- Präsidenten erfolgt alle 2 Jahre aus dem