§ 1
Der Verein führt den Namen:
Medizinische Gesellschaft für Oberösterreich
Er besteht seit 1865 (damals Verein der Ärzte für Oberösterreich) und hat seinen Sitz in Linz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. 
§ 2
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich folgende Zwecke:
- 1. Vertiefung des Wissens und Förderung des Fortschrittes auf allen Gebieten der Medizin.
- 2. Sorge um die wissenschaftliche und praktische Fortbildung der Ärzte, wobei auch auf die Festigung und Erweiterung des kollegialen Verhältnisses unter den Ärzten Bedacht genommen werden soll.
- 3. Regelmäßige Abhaltung wissenschaftlicher Sitzungen und Fortbildungstagungen.
- 4. Erhaltung und Ausbau einer wissenschaftlichen Fachbibliothek.
- 5. Kontaktnahme und Zusammenarbeit mit einschlägigen medizinischen Gesellschaften des In- und Auslandes.
§ 3
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

§ 4
1. Der Verein besteht aus:
- a) Ordentlichen Mitgliedern
- b) Außerordentlichen Mitgliedern
- c) Korporativen Mitgliedern
- d) Korrespondierenden Mitgliedern
- e) Ehrenmitgliedern, eventuell Ehrenpräsidenten
2. Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Oberösterreich haben. Ein einmal aufgenommenes ordentliches Mitglied verliert diese Mitgliedschaft nicht, wenn es in ein anderes Bundesland oder in das Ausland verzieht.
3. Außerordentliche Mitglieder können werden: Ärzte, die ihren Wohnsitz außerhalb Oberösterreichs haben oder in Österreich wohnhafte Naturwissenschafter mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
4. Korporative Mitglieder können an der Medizin interessierte juristische Personen werden,die sich zur Förderung der Zwecke der Gesellschaft bekennen.
5. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Medizin erworben haben und bereit sind, den Verein bei der Wahrung seiner satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu unterstützen.
6. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten mit hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen ernannt werden, die sich um die Medizinische Gesellschaft für Oberösterreich und/oder die medizinische Wissenschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
7. Zu Ehrenpräsidenten können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Medizinische Gesellschaft für Oberösterreich besondere Verdienste erworben haben.
§ 5
- 1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder korporatives Mitglied bedarf der Schriftform, über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen oder korporativen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit, der den Antragsstellern seine Entscheidung schriftlich bekanntgibt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- 2. Korrespondierende Mitglieder oder Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung gewählt. Zur Annahme des Vorschlages ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 6
- 1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
- 2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
- 3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
- 4. Alle übrigen Mitglieder haben das Recht der beratenden Stimme bei der Hauptversammlung. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
- 5. Korrespondierende und Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom.
- 6. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
§ 7
- 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, stets die Interessen des Vereines zu fördern, die Statuten des Vereines zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
- 2. Die ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitglieder sind verpflichtet, den in der Hauptversammlung alljährlich in seiner Höhe festgesetzten Mitgliedsbeitrag in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- 3. Bei nicht mehr berufstätigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern kann der Mitgliedsbeitrag über Antrag des Mitgliedes an den Vorstand von diesem dauernd erlassen werden.
§ 8
1. Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod bei physischen oder durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
- b) durch Austritt, der nur zum Jahresende möglich ist. Der Austritt ist dem Vorstand mindestens ein Monat vor Jahresende schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Austrittsanzeige wird erst Ende des nächsten Jahres wirksam
- c) durch Streichung, die vom Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes vorzunehmen ist, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Verzug ist. Das Recht des Vereines, den fälligen Beitrag einzufordern, ist hiermit nicht erloschen
- d) durch Auschluß, der auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, die einen solchen Antrag an den Vorstand heranzutragen haben, durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung erfolgt, wenn das Mitglied unehrenhafte oder andere Handlungen getätigt hat, die gröblich gegen die Interessen oder den Zweck des Vereines gerichtet sind oder dem Ansehen des Vereines schaden, sowie wenn sich das Mitglied eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten hat zu Schulden kommen lassen oder wenn sich das Mitglied nicht einem Schiedsgericht unterworfen bzw. dessen Entscheidung nicht anerkannt hat.
Vor Behandlung eines Ausschlußantrages in der Hauptversammlung muß dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Treten hierbei neue Momente auf, die den Ausschlußantrag als im Sinne der Statuten nicht mehr berechtigt erscheinen lassen, so ist der Ausschlußantrag zurückzuziehen. 
§ 9
Organe des Vereines sind:
- a) die Hauptversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die Rechnungsprüfer,
- d) das Schiedsgericht.
§ 10
1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich einmal statt.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereines dies erfordern oder wenn sie von einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt worden ist.
3. Für jede Hauptversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen einzuhalten. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind in der schriftlichen Einladung bekanntzugeben. Die von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung gestellten Anträge müssen spätestens 14 Tage (Datum der Postaufgabe) vor Abhaltung der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich überreicht werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
5. Soweit in den Statuten nicht anders bestimmt, ist zur Beschlußfassung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse, ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung wird nach § 12(2) vorgegangen.
7. Über jede Hauptversammlung ist ein übersichtliches und knappes Protokoll zu führen, welches von dem die Versammlung Leitenden und vom 1. Sekretär zu zeichnen ist.
8. Der Hauptversammlung obliegen insbesondere
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß,
c) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) die Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand oder von ordentlichen Mitgliedern ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zur Tagesordnung,
f) die Änderung der Statuten,
g) die Auflösung des Vereines und die Beschlußfassung über das Vereinsvermögen nach der Auflösung im Sinne von § 15,
h) alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorlegt. 
§ 11
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Er hat die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen und über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1., 2. und 3. Vizepräsidenten, dem Pastpräsidenten, dem 1. und 2. Sekretär und dem Kassenverwalter.
3. Mit der Funktion des Präsidenten ist gleichzeitig das Amt des nächsten Pastpräsidenten, mit der Funktion des 1. Vizepräsidenten das Amt des nächsten Präsidenten, mit der Funktion des 2. Vizepräsidenten das Amt des 1.Vizepräsidenten, mit der Funktion des 3. Vizepräsidenten das Amt des nächsten 2. Vizepräsidenten verbunden. Der Pastpräsident wird nach Ablauf seiner Funktion als solcher wieder Mitglied des gesamten Vorstandes (Beirat).
4. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Bibliothekar und höchstens 12 Beiräten, davon mindestens ein Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl des 3.Vizepräsidenten erfolgt jährlich aus dem Gesamtvorstand.
6. Bei Ausscheiden eines gewählten Beirates kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des Gesamtvorstandes für die Dauer der laufenden Funktionsperiode kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung ist dazu in der Hauptversammlung einzuholen.
7. Die Funktionsdauer des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre. Aus dem geschäftsführenden Vorstand ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar.
8. Der Vorstand kann ferner für eine Funktionsperiode mit entsprechender Begründung bis zu sechs Mitglieder in den Vorstand kooptieren ("Kooptierte Vorstandsmitglieder"). Die endgültige Genehmigung ist in der Hauptversammlung einzuholen. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
9. Der 1. und 2. Sekretär, der Kassenverwalter, der Bibliothekar und die Beiräte werden für jeweils vier Jahre gewählt. Diese sind in der neuen Funktionsperiode wieder wählbar.
10. Der geschäftsführende Vorstand oder der gesamte Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem 1. Vizepräsidenten, einberufen. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Sitzungen des Gesamtvorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.
11. Über die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes ist im Sinne des § 10(7) ein Protokoll zu führen. 
§ 12
1. Obmann im Sinne des Vereinsgesetzes ist der Präsident. Er vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen und in den Hauptversammlungen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, zeichnet er, dem sekretariellen Aufgabenbereich entsprechend, gemeinsam mit dem 1. bzw. 2. Sekretär, in Geldangelegenheiten mit dem Kassenverwalter.
2. Der 1.Vizepräsident vertitt den Präsidenten in allen Funktionen, der 2. Vizepräsident tritt bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten, der 3. Vizepräsident bei Verhinderung des Präsidenten, des 1. sowie des 2. Vizepräsidenten und der Pastpräsident bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. - 3. Vizepräsidenten für den Präsidenten in allen Funktionen ein.
3. Die beiden Sekretäre unterstützen den Präsidenten in der Führung der Geschäfte. Die dem 1. bzw. 2. Sekretär überantworteten Aufgabenbereiche werden vom Vorstand beschlossen. Insbesondere obliegen ihnen die Führung der Protokolle und die Festlegung der Tagesordnung, der Anmeldung für wissenschaftliche Sitzungen und der Anträge. Darüberhinaus obliegt ihnen die Vorbereitung der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller ihnen von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben. Die beiden Sekretäre vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig.
4. Dem Kassenverwalter obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er verwaltet das Vereinsvermögen gemäß den Anweisungen des Vorstandes bzw. der Hauptversammlung, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und legt den Rechnungsbericht jährlich der Hauptversammlung vor. 
§ 13
Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für jeweils eine Funktionsperiode gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis dieser Prüfung der Hauptversammlung zu berichten. 
§ 14
1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jeder Streitteil zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, die wieder ein 3. ordentliches, an der Sache unbeteiligtes Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Sollte bezüglich des Schiedsgerichtsobmannes keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter mehreren Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Anwesenheit der Streitteile und die durchgeführte Verhandlung ist ein von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
4. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. 
§ 15
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen oder in einer ordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
2. Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vorstandsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand dem Österreichischen Roten Kreuz für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Sollte das Österreichische Rote Kreuz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das Vermögen einer anderen wissenschaftlichen oder wohltätigen Vereinigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu übertragen. 