§ 1
Der Verein führt den Namen:
Medizinische Gesellschaft für Oberösterreich
Er besteht seit 1865 (damals Verein der Ärzte für Oberösterreich) und hat seinen Sitz in Linz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. 
§ 2
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich folgende Zwecke:
- 1. Vertiefung des Wissens und Förderung des Fortschrittes auf allen Gebieten der Medizin.
- 2. Sorge um die wissenschaftliche und praktische Fortbildung der ÄrztInnen, wobei auch auf die Festigung und Erweiterung des kollegialen Verhältnisses unter den ÄrztInnen Bedacht genommen werden soll.
- 3. Regelmäßige Abhaltung wissenschaftlicher Sitzungen und Fortbildungstagungen.
- 4. Erhaltung und Ausbau einer wissenschaftlichen Fachbibliothek.
- 5. Kontaktnahme und Zusammenarbeit mit einschlägigen medizinischen Gesellschaften des In- und Auslandes.
§ 3
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

§ 4
1. Der Verein besteht aus:
- a) Ordentlichen Mitgliedern
- b) Außerordentlichen Mitgliedern
- c) Korporativen Mitgliedern
- d) Korrespondierenden Mitgliedern
- e) Ehrenmitgliedern, eventuell Ehrenpräsidenten
2. Ordentliche Mitglieder können ÄrztInnen werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Oberösterreich haben. Ein einmal aufgenommenes ordentliches Mitglied verliert diese Mitgliedschaft nicht, wenn es in ein anderes Bundesland oder in das Ausland verzieht.
3. Korporative Mitglieder können an der Medizin interessierte juristische Personen werden,die sich zur Förderung der Zwecke der Gesellschaft bekennen.
4. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Medizin erworben haben und bereit sind, den Verein bei der Wahrung seiner satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu unterstützen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten mit hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen ernannt werden, die sich um die Medizinische Gesellschaft für Oberösterreich und/oder die medizinische Wissenschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
§ 5
- 1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder korporatives Mitglied bedarf der Schriftform, über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen oder korporativen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit, der den AntragsstellerInnenseine Entscheidung schriftlich bekanntgibt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- 2. Korrespondierende Mitglieder oder Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung gewählt. Zur Annahme des Vorschlages ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 6
- 1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
- 2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
- 3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
- 4. Alle übrigen Mitglieder haben das Recht der beratenden Stimme bei der Hauptversammlung. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
- 5. Korrespondierende und Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom.
- 6. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
§ 7
- 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, stets die Interessen des Vereines zu fördern, die Statuten des Vereines zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
- 2. Die ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitglieder sind verpflichtet, den in der Hauptversammlung alljährlich in seiner Höhe festgesetzten Mitgliedsbeitrag in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- 3. Bei nicht mehr berufstätigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern kann der Mitgliedsbeitrag über Antrag des Mitgliedes an den Vorstand von diesem dauernd erlassen werden.
§ 8
1. Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod bei physischen oder durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
- b) durch Austritt, der nur zum Jahresende möglich ist. Der Austritt ist dem Vorstand mindestens ein Monat vor Jahresende schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Austrittsanzeige wird erst Ende des nächsten Jahres wirksam
- c) durch Streichung, die vom Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes vorzunehmen ist, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Verzug ist. Das Recht des Vereines, den fälligen Beitrag einzufordern, ist hiermit nicht erloschen
- d) durch Auschluß, der auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, die einen solchen Antrag an den Vorstand heranzutragen haben, durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung erfolgt, wenn das Mitglied unehrenhafte oder andere Handlungen getätigt hat, die gröblich gegen die Interessen oder den Zweck des Vereines gerichtet sind oder dem Ansehen des Vereines schaden, sowie wenn sich das Mitglied eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten hat zu Schulden kommen lassen oder wenn sich das Mitglied nicht einem Schiedsgericht unterworfen bzw. dessen Entscheidung nicht anerkannt hat.
Vor Behandlung eines Ausschlußantrages in der Hauptversammlung muß dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Treten hierbei neue Momente auf, die den Ausschlußantrag als im Sinne der Statuten nicht mehr berechtigt erscheinen lassen, so ist der Ausschlußantrag zurückzuziehen. 
§ 9
Organe des Vereines sind:
- a) die Hauptversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die RechnungsprüferInnen,
- d) das Schiedsgericht.
§ 10
1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich einmal statt.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereines dies erfordern oder wenn sie von einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt worden ist.
3. Für jede Hauptversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen einzuhalten. Die Frist wird durch das Datum der Postaufgabe gewahrt. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind in der schriftlichen Einladung bekanntzugeben. Die von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung gestellten Anträge müssen spätestens 14 Tage (Datum der Postaufgabe) vor Abhaltung der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich überreicht werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
5. Soweit in den Statuten nicht anders bestimmt, ist zur Beschlußfassung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse, ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin geleitet, bei dessen Verhinderung wird nach § 12(2) vorgegangen.
7. Über jede Hauptversammlung ist ein übersichtliches und knappes Protokoll zu führen, welches von dem oder der die Versammlung Leitenden und vom 1. Sekretär bzw. der 1. Sekretärin zu zeichnen ist.
8. Der Hauptversammlung obliegen insbesondere
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß,
c) die Wahl des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) die Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand oder von ordentlichen Mitgliedern ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zur Tagesordnung,
f) die Änderung der Statuten,
g) die Auflösung des Vereines und die Beschlußfassung über das Vereinsvermögen nach der Auflösung im Sinne von § 15,
h) alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorlegt. 
§ 11
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Er hat die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen und über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Präsidenten bzw. der Präsidentin
dem 1., 2. und 3. VizepräsidentInnen,
dem PastpräsidentInnen,
dem 1. und 2. Sekretär bzw. der 1. und 2. Sekretärin
und dem Kassenverwalter bzw. der Kassenverwalterin.
3. Mit der Funktion des Präsidenten, der Präsidentin, ist gleichzeitig das Amt des nächsten Pastpräsidenten, der nächsten Pastpräsidentin, mit der Funktion des 1. Vizepräsidenten, der 1. Vizepräsidentin, das Amt des nächsten Präsidenten, der nächsten Präsidentin, mit der Funktion des 2. Vizepräsidenten, der 2. Vizepräsidentin das Amt des 1. Vizepräsidenten, der 1. Vizepräsidentin, mit der Funktion des 3. Vizepräsidenten, der 3. Vizepräsidentin, das Amt des nächsten 2. Vizepräsidenten, der 2. Vizepräsidentin, verbunden. Der Pastpräsident, die Pastpräsidentin, wird nach Ablauf der Funktion wieder Mitglied des gesamten Vorstandes (Beirat).
4. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem oder der EDV-Verantwortlichen und unterschiedlich hohen Zahl an Beiräten.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl des 3. Vizepräsidenten, der 3. Vizepräsidentin, erfolgt jährlich aus dem Gesamtvorstand.
6. Bei Ausscheiden eines gewählten Beirates kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des Gesamtvorstandes für die Dauer der laufenden Funktionsperiode kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung ist dazu in der Hauptversammlung einzuholen.
7. Die Funktionsdauer des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre. Aus dem geschäftsführenden Vorstand ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar.
8. Der Vorstand kann ferner für eine Funktionsperiode mit entsprechender Begründung bis zu sechs Mitglieder in den Vorstand kooptieren ("Kooptierte Vorstandsmitglieder"). Die endgültige Genehmigung ist in der Hauptversammlung einzuholen. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
9. Der 1. und 2. Sekretär bzw. die 1. und 2. Sekretärin, der Kassenverwalter bzw. die Kassenverwalterin, der oder die EDV-Verantwortliche und die Beiräte werden für jeweils vier Jahre gewählt. Diese sind in der neuen Funktionsperiode wieder wählbar.
10. Der geschäftsführende Vorstand oder der gesamte Vorstand wird vom Präsidenten, von der Präsidentin, bei dessen Verhinderung vom, 1. Vizepräsidenten bzw. der 1. Vizepräsidentin einberufen. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. An Sitzungen des Gesamtvorstandes können die RechnungsprüferInnen mit beratender Stimme teilnehmen.
11. Über die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes ist im Sinne des § 10(7) ein Protokoll zu führen. 
§ 12
1. Obmann bzw. Obfrau im Sinne des Vereinsgesetzes ist der Präsident bzw. die Präsidentin. Er oder sie vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen und in den Hauptversammlungen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, zeichnet er oder sie, dem sekretariellen Aufgabenbereich entsprechend, gemeinsam mit dem oder der 1. bzw. 2. SekretärIn, in Geldangelegenheiten mit dem oder der KassenverwalterIn.
2. Der 1. Vizepräsident, die 1. Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten, die Präsidentin, in allen Funktionen, der 2. Vizepräsident,
die 2. Vizepräsidentin, tritt bei Verhinderung des Präsidenten, der Präsidentin, und des 1. Vizepräsidenten, der 1. Vizepräsidentin,
der 3. Vizepräsident, die 3. Vizepräsidentin, bei Verhinderung des Präsidenten, der Präsidentin, des 1. sowie des 2. Vizepräsidenten, der 1. und der 2. Vizepräsidentin, und der Pastpräsident, die Pastpräsidentin bei Verhinderung des Präsidenten, der Präsidentin, und des 1. - 3. Vizepräsidenten, der 1.-3. Vizepräsidentin, für den Präsidenten bzw. die Präsidentin in allen Funktionen ein.
3. Die beiden SekretärInnen unterstützen den Präsidenten, die Präsidentin in der Führung der Geschäfte. Die dem 1. bzw. 2. Sekretär oder der 1. bzw. 2. Sekretärin überantworteten Aufgabenbereiche werden vom Vorstand beschlossen. Insbesondere obliegen ihnen die Führung der Protokolle und die Festlegung der Tagesordnung, der Anmeldung für wissenschaftliche Sitzungen und der Anträge. Darüber hinaus obliegt ihnen die Vorbereitung der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller ihnen von der Haupt-
versammlung oder vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben. Die beiden SekretärInnen vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig.
4. Dem Kassenverwalter, der Kassenverwalterin obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er oder sie verwaltet das Vereinsvermögen gemäß den Anweisungen des Vorstandes bzw. der Hauptversammlung, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und legt den Rechnungsbericht jährlich der Hauptversammlung vor.
Die RechnungsprüferInnen:
§ 13
Von der Hauptversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen für jeweils eine Funktionsperiode gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis dieser Prüfung der Hauptversammlung zu berichten. 
§ 14
1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei ordentliche Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht, die wieder ein 3. ordentliches, an der Sache unbeteiligtes Mitglied zum Obmann, zur Obfrau, des Schiedsgerichtes wählen. Sollte bezüglich des Schiedsgerichtsobmannes, der Schiedsgerichtsobfrau, keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter mehreren Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des bzw. der Vorsitzenden anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Anwesenheit der Streitteile und die durchgeführte Verhandlung ist ein von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
4. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. 
§ 15
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen oder in einer ordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
2. Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vorstandsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand dem Österreichischen Roten Kreuz für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Sollte das Österreichische Rote Kreuz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das Vermögen einer anderen wissenschaftlichen oder wohltätigen Vereinigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu übertragen. 